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Allgemeine Geschäftsbedingungen A. Geltung der Geschäftsbedingungen von Druckluft Schmitz B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen C. Allgemeine Leistungsbedingungen D. Sonderbedingungen für Montagearbeiten und Inbetriebnahme E. Arbeitsrechtliche Vorschriften F. Sonderbedingungen für Reparaturarbeiten G. Sonderbedingungen für Wartungsverträge/Wartungsvereinbarung H. Sonderbedingungen für Full-Service-Verträge I. Sonderbedingungen für Try an Buy-Verträge 2 A. Geltung der Geschäftsbedingungen von Druckluft Schmitz Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen Druckluft Schmitz GmbH (DLS) und ihren Geschäftspartnern. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichend Bedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen; sie verpflichten DLS, selbst wenn auf solche in seiner Bestellung oder seinem Angebot Bezug genommen wird, nur im Falle ihrer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch DLS. Bei ausnahmsweiser Vereinbarung von Bedingungen des Vertragspartners gelten die Geschäftsbedingungen von DLS auch insoweit, als sie dort nicht geregelte Gegenstände betreffen. B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen B.1 Alle von DLS erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden – soweit diese Bedingungen die Frage nicht regeln – ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt. B.2 In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen gelten die nachstehenden Zahlungsbedingungen. B.2.01 Ab Rechnungseingang innerhalb 14 Tagen ./. 3 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto B.3 Bei verfrüht eintreffender Ware wird die Rechnung auf den von DLS vertraglich gewünschten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum. B.4 Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum. B.5 Unser Vertragspartner hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadenersatz zu leisten. B.6 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Velbert. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts. C. Allgemeine Leistungsbedingungen C.1.01 Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von DLS gegebenenfalls in Verbindung mit dem von DLS erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von DLS getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von DLS. C.1.02 Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von DLS betreffen, sind DLS nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben von DLS stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von DLS gemacht werden oder von DLS ausdrücklich autorisiert sind oder DLS diese An-gaben seit vier Wochen kannte oder kennen mußte und sich davon nicht distanziert hat. Zu Gehilfen von DLS im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von DLS, die als Wiederverkäufer agieren. C.1.03 DLS zurechenbare Eigenschaftsangaben, die meßbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von 10% zu verstehen. C.2. Bleibende Rechte / Urheberrecht Die von DLS erstellten Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions- und sonstige Zeichnungen, Textvorlagen, et cetera bleiben Eigentum von DLS, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat. Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände bleibt ausschließlich DLS vorbehalten. C.2.02 DLS ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. C.2.03 Der Kunde haftet dafür, daß die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen et cetera zu Recht an DLS weitergegeben werden dürfen. C.2.04 Übertragen wird lediglich das einfache Nutzungsrecht an der Software und zwar in der Form, dass die Software ausschließlich zum Betrieb der einzelnen vertragsgegenständlichen Anlage genutzt werden darf. 3 C.2.05 Jede Vervielfältigung und sonstige Nutzung der Software ist untersagt. C.2.06 Die Dekompilierung der im Eigentum von DLS stehenden Software ist nicht erlaubt. Sofern der Kunde Schnittstellen – Informationen benötigt, wird DLS auf Anforderung die Schnittstellen der Software offenlegen. Nur wenn DLS diesem Verlangen nicht binnen einer angemessenen Frist nachkommt, ist es dem Kunden gestattet, zum Zwecke der Schnittstellen – Analyse die zur dieser Analyse notwendigen Softwareteile zu dekompilieren. Als angemessen gilt eine Frist von wenigstens vier Wochen. C.3. Versand / Gefahrtragung C.3.01 Die Versandart bleibt DLS vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben oder vereinbart ist. C.3.02 Verläßt die Ware den Betrieb oder das Lager von DLS, übernimmt der Besteller jedes Risiko. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten. C.3.03 Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft bzw. mit der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin auf den Besteller über. Dies gilt auch in anderen Fällen, in denen DLS die Verzögerung des Versandes nicht zu vertreten hat. C.4. Lieferzeit C.4.01 Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Eingang der Auftragsbestätigung von DLS beim Kunden, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher etwa vom Kunden zu beschaffenden behördlichen Genehmigungen, von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere Liefer- und / oder Leistungsspezifikationen, und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung oder Sicherheit. C.4.02 Teillieferungen und / oder –leistungen sind zulässig. C.4.03 Terminverzögerungen, die auf von DLS nicht zu vertretenden Umständen beruhen, bewirken eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen; dies gilt auch insoweit, als solche Verzögerungen zu einem bereits eingetretenen Verzug von DLS hinzutreten. DLS wird dem Kunden Umstände der genannten Art unverzüglich mitteilen. C.4.04 Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, die DLS zu vertreten hat, ist DLS vom Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen. Hat DLS nach Ablauf auch dieser Nachfrist die Versand- bzw. Leistungsbereitschaft nicht angezeigt, so ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder für den Fall, dass gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von DLS in bezug auf die Verzögerung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fallen, hinsichtlich dieses Teils Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen; weist der Kunde im Falle des teilweisen Verzuges nach, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, so stehen ihm die genannten Rechte hinsichtlich des gesamten Vertrages zu. C.4.05 Liefer- und Leistungsverzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, lassen vereinbarte Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsfristen unberührt. C.4.06 Für Abrufaufträge gelten ergänzend die Bestimmungen gemäß C.11. C.5. Teillieferungen C.5.01 Wenn DLS vom Recht der Teillieferung oder der Minderlieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen für bereits gelieferte Waren nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden. C.6. Preise C.6.01 Die Preise gelten, wenn nichts anderes verein-bart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung. C.6.02 Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. C.6.03 DLS behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. DLS wird eine entsprechende Änderung des Preises mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich dem Kunden bekannt 4 geben. Ihm steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu, es sei denn, dass sich der neue Endpreis um weniger als 5 % erhöht. C.6.04 Die Stundensätze, Zuschläge etc. von DLS gelten für jede normale Reise-, Warte- und Arbeitsstunde unter Zugrundelegung der jeweiligen tariflichen Wochenarbeitszeit. Fahrzeiten mit Kraftfahrzeugen gelten als normale Arbeitszeiten mit Überstunden-Zuschlägen. Die Auslösung (Verpflegung und Unterkunft im Inland) berechnet DLS für jeden Reise- und Arbeitstag. Falls eine Montage- oder sonstige Kundendienstleistung nach einem Wochenende fortgesetzt wird, sind nach Wahl von DLS für das Wochenende Auslösung und Fahrtkosten zu zahlen, sofern nichts anderes ausdrücklich ver-einbart ist. Feiertagszuschläge und Auslösung werden auch an örtlichen Feiertagen erhoben. Reisekosten werden wie folgt abgerechnet: – Flugreisen: Economy-Class – Bahnreisen: 1. Klasse – Nahverkehr: Taxi und ggf. Gepäckträger – Betriebseigene KFZ: Kilometerpauschale gemäß unseren jeweils aktuellen Verrech- nungssätzen. C.6.05 Reisestunden und Fahrtausgaben für die Rückreise können erst nach deren Beendigung auf den Arbeitsbescheinigungen oder Stundenzetteln eingetragen werden. C.6.06 Die vorbezeichneten Rechnungssätze von DLS basieren auf den jeweils gültigen Lohn-, Gehalts- und Arbeitszeittarifen. Für den Fall, dass letztgenannte geändert werden, behält DLS sich eine entsprechende Änderung der Rechnungssätze vor. Die jeweils gültigen Rechnungssätze werden dem Kunden auf Wunsch übermittelt. C.6.07 Verzögert sich eine Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur oder eine sonstige Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere Wartezeiten und durch die Verzögerung entstandene weitere Reisekosten und Spesen der von DLS eingesetz-ten Mitarbeiter und von DLS beauftragter Sub-unternehmer zu tragen. C.7. Zahlungsbedingungen C.7.01 Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. C.7.02 Spätestens fällig sind an DLS zu leistende Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum. C.7.03 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann DLS Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszins verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, DLS der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. C.7.04 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen auf-rechnen. C.7.05 Gegenüber Zahlungsansprüchen von DLS sind Zurückbehaltungs- bzw. leistungsverweigerungsrechte des Kunden, die nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverstößen von DLS bzw. ihrer Erfüllungsoder Verrichtungshilfen beruhen, insoweit ausgeschlossen, als die ihrer Geldmachung zugrunde liegenden Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Ausschluss gilt so lange nicht, wie DLS im Falle von vom Kunden bezahlten mangelhaften Teillieferungen bzw. – leistungen mit diesbezüglichen Ersatzlieferungen bzw. –leistungen gegenüber weiteren Zahlungsverpflichtungen des Kunden nicht vorleistet. C.7.06 Wenn DLS Schecks zur Zahlung entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber. C.7.07 Ausnahmsweise entgegen genommene Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig. C.7.08 Bei ausnahmsweise vereinbarter Regulierung mittels Wechsel kann DLS, ohne daß dies gesondert vereinbart werden müßte, die sofortige Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen be-zahlt sind, erhaltene Wechsel von unserer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurück-belastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleiche gilt, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder dieser bei 5 vereinbarter Ratenzahlung mit zwei Raten in Zahlungsverzug gerät. C.7.09 Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluß – sollte es zum Vertragsschluß noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung von DLS – eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z. B. zu Wechsel- und / oder Scheck-protesten, kann DLS für alle noch auszuführen-den Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von DLS Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann DLS von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadenersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. DLS ist berechtigt, auch den Ersatz eines über die Pauschale hinausgehenden Schadens zu verlangen. C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht C.8.01 Die Lieferungen von DLS, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge etc, sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. C.8.02 Offensichtliche Mängel müssen binnen 6 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich bei DLS geltend gemacht werden. C.8.03 Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist auf 14 Tage. C.8.04 Der Kunde muß auch versteckte Mängel nach Entdeckung unverzüglich in dieser Form rügen. C.8.05 Kommt der Kunde diesen unter C.8.01 bis C.8.04 genannten Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaige Gewährleistungsanprüche ausgeschlossen. C.9. Gewährleistung C.9.01 Mängelansprüche des Kunden – mit Ausnahme mangelbedingter Schadensersatzansprüche, für die nachfolgende Ziffer C.10 gilt – verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kunden; das gilt nicht im Falle der Lieferung von Gegenständen im Sinne des § 438 Abs. 1 Ziffer 2 b) BGB. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und un-erhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewähr-leistung ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht im Fehlen einer etwa zugesicherten Eigenschaft besteht oder arglistig verschwiegen wurde. Für den Fall, daß der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet DLS, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt. C.9.02 Arbeiten an von DLS gelieferten Sachen oder sonstigen von DLS erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung, wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von DLS anerkannt worden ist oder wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind. Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistungen anzusehen. C.9.03 Sofern durch von DLS durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesse-rung betroffene funktionale Einheit. C.9.04 Zur Vornahme von als Gewährleistung geschul-deten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller DLS die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei DLS sofort zu verständigen ist, oder wenn DLS mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von DLS Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. C.9.05 Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungs-versuche. Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktritts-recht hat, muß sich auf eine bestimmte funktio-nale Einheit des Vertragsgegenstands beziehen. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten 6 Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht. C.9.06 Wenn DLS eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu. C.9.07 Das gleiche gilt, wenn DLS eine Nacherfüllung, zu der DLS berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat. C.9.08 Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn DLS dem zustimmt. C.9.09 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von DLS zu vertreten sind. Dazu zahlen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von DLS zurückzuführen sind. C.9.10 DLS übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. C.9.11 Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden führt, falls sie schadensursächlich ist, zu einer Haftungs- und Gewährleistungsfreistellung von DLS. C.9.12 Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet, daß ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil. C.9.13 Für den Fall, daß von DLS gelieferte Anlagen außerhalb Deutschlands aufgestellt oder betrie-ben werden, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß etwaige von DLS zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, der die Grenzen Deutschlands überschreitet. C10. Schadenersatz C.10.01 Die vertragliche und gesetzliche Haftung von DLS und die ihrer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen für sämtliche Schäden wie etwa solche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Mangelhaftigkeit der Ware (einschließlich daraus resultierender etwaiger Folgeschäden), Verzuges, sonstiger Pflichtverletzungen oder aus Delikt ist ausgeschlossen, soweit DLS nicht für die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsgegenstände eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine sog. Kardinalpflicht verletzt hat; Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dieser Haftungsausschluss findet ferner keine Anwendung auf die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch DLS oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch DLS oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder die gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz. C.10.02 Die vorstehende Regelung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. C.10.03 Mit Ausnahme der Haftung für vorsätzlich herbeigeführte Schäden bzw. der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz ist die Haftung von DLS – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Art und Umfang auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden vorhersehbaren Schaden beschränkt bzw. begrenzt; in bezug auf die Verletzung von Kardinalpflichten (s.o.) 7 gilt dies allerdings nur im Falle leichter Fahrlässigkeit. C.10.04 Sämtliche nach Vorstehendem nicht ausgeschlossenen Schadensersatzansprüche des Kunden gegen DLS und ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verjähren innerhalb von 2 Jahren; dasselbe gilt entsprechend, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Abweichend hiervon verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der auf einem Mangel beruhenden Nacherfüllungspflicht jedoch innerhalb der Frist gemäß vorstehender C.9.02. Die Verjährungsfrist für vertragliche, auf einem Mangel beruhende Schadensersatzansprüche beginnt mit Gefahrübergang, bei allen übrigen Ansprüchen nach Kenntnis von Schadenseintritt und Schadensverursacher. Bei Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder in Fällen gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich die Verjährung dagegen nach den gesetzlichen Bestimmungen. C.10.05 Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. C.10.06 DLS haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. C.10.07 Auch im Falle einer Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten erstreckt sich die Haftung nicht auf den Ersatz von Folgeschäden. C.11. Abruf – Aufträge C.11.01 Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Abruf – Frist abgerufen, ist DLS berechtigt, Zahlung zu verlangen. C.11.02 Das gleiche gilt für Abruf – Aufträge ohne besonders vereinbarte Abruf – Frist, wenn seit Zugang der Mitteilung von DLS über die Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind. C.12. Lagerung / Abnahmeverzug C.12.01 Sollte ausnahmsweise eine befristete Lagerung fertiger Waren bei DLS ausdrücklich vereinbart werden bzw. aufgrund Abnahmeverzug eine Einlagerung notwendig werden, haftet DLS nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. C.12.02 DLS ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet. C.12.03 Bei Abnahmeverzug ist DLS berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern. C.12.04 Bei Lagerung bei DLS kann DLS pro Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 50,– und weitere € 35,– ab jedem zweiten vollen Kubikmeter Ware monatlich berechnen. C.12.05 Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, daß der Versand auf Wunsch des Bestellers mehr als 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird. C.12.06 Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so ist DLS unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 25% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. C.13. Eigentumsvorbehalt an Waren und Werkzeugen C.13.01 DLS behält sich bei Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung einer Gesamtlieferung das Eigentum am Liefergut – auch an Teillieferungen – vor. C.13.02 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden, zu der dieser im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt ist, erfolgt für DLS, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen; DLS behält sich auch an dieser Ware das Eigentum gemäß Ziffer 13.01 vor. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen oder bei ihrer Be- oder Verarbeitung erwirbt DLS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache; die neue Sache wird der Kunde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für DLS verwahren. C.13.03 Vorbehaltlich des Widerrufes aus vom Kunden zu vertretenden Gründen ist dieser berechtigt, die im Eigentum oder Miteigentum von DLS stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes 8 entgeltlich zu veräußern. Für den Fall tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber mit allen Sicherungs- und Nebenrechten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von DLS aus bestehenden Geschäftsbeziehungen in Höhe jeweiliger Rückstände an diesen ab; im Falle des Verkaufs von im Miteigentum von DLS stehender Ware bezieht sich diese Voraussetzung jedoch nur auf die anteilige Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes hinsichtlich der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber ist unzulässig. C.13.04 Die Abtretung gemäß Ziffer 3 erfolgt sicherungshalber mit der Maßgabe, dass der Kunde zur Einziehung der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber berechtigt bleibt, soweit und solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber DLS ordnungsgemäß nachkommt oder keine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, über die er DLS ggf. unverzüglich zu unterrichten hat, eintritt. Auf Verlangen von DLS wird der Kunde diesem alles zur Durchsetzung der Kaufpreisforderung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen; nach Eintritt der in Satz 1 bezeichneten Umstände ist DLS berechtigt, den Erwerber von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. C.13.05 DLS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DLS. C.13.06 Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von im Eigentum oder Miteigentum von DLS stehender Ware ist der Kunde nicht berechtigt; bei Pfändungen oder Beschlagnahmen durch Dritte wird der Kunde die Eigentumsverhältnisse diesen gegenüber offenlegen und DLS zur Wahrung seiner Rechte unter Übergabe aller für eine Intervention wesentlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten. C.13.07 Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen ect., die DLS zur Erfüllung seiner Verpflichtungen oder im Auftrage des Kunden herstellt oder herstellen lässt, bleiben im Eigentum von DLS, auch wenn der Kunde Anteile der diesbezüglichen Herstellungskosten trägt. Die Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen ect. werden anschließlich für Aufträge des Kunden verwendet. C.14. Leistungs- und Erfüllungsort C.14.01 Leistungs- und Erfüllungsort für die von DLS zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von DLS. C.14.02 Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb oder das Lager von DLS insbesondere auch dann, wenn DLS den Transport selbst übernimmt. C.15. Gerichtsstand und materielles Recht C15.01 Für alle Streitigkeiten aus Geschäften, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen (einschließlich aus Wechselverbindlichkeiten, die mit solchen Geschäften in Zusammenhang stehen), mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen- Sondervermögens wird als Gerichtsstand der Sitz von DLS vereinbart. C.15.02 Gleichermaßen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und anderer Einheitsrechte ist ausgeschlossen. C.16. Definitionen C.16.01 Sämtliche Überschriften in den DLSGeschäftsbedingungen dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluß auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen. C.16.02 Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der DLS-Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die per Telefax, Telex oder eMail übermittelt werden. C.16.03 Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat. Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat. Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen. C.17. Sonderbedingungen Ergänzend zu den vorstehenden Allgemeinen Leistungsbedingungen gelten, soweit einschlägig, für Montagearbeiten, für Reparaturarbeiten, für Wartungsverträge, für Full-Service-Verträge 9 die jeweiligen dafür erstellten Sonderbedingungen von DLS. D. Sonderbedingungen für Montagearbeiten und Inbetriebnahme Die Montage kann auch die Inbetriebnahme der Anlage enthalten. D.1 Vertragsgegenstand D.1.01 Gegenstand des Vertrages sind DLS erteilte Montageaufträge oder Inbetriebnahmen als Werkverträge im Sinne des Bürgerlichen D.1.02 Arbeiten, die über den von DLS angenommenen Auftrag gemäß Ziffer C.1.01, unserer Geschäftsbedingungen hinausgehen, darf der Monteur nur mit Zustimmung von DLS ausführen. D.1.03 Ein Exemplar des Montageprotokolls erhält der Auftraggeber. D.2. Ausführung D.2.01 Die Auswahl des Monteurs behält DLS sich vor, ebenso, ob der Einsatz von Werk DLS, einer Niederlassung von DLS oder einer Kundendienststation von DLS veranlaßt wird. D.2.02 Der Monteur ist rechtzeitig unter genauer Orts- und Zeitangabe so anzufordern, daß die Arbeit sofort aufgenommen werden kann. D.3. Berechnung Die Montage wird gemäß den jeweils aktuellen Rechnungssätzen für Kundendienst- und Montageleistungen nach Aufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich und schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart ist. D.4. Dauer der Arbeiten D.4.01 Alle von DLS gemachten Angaben über die Zeitdauer der Arbeiten sind nur annähernd maßgeblich, da sich Beginn und Dauer der Arbeiten durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Verantwortung liegende Umstände verschieben können. D.4.02 Die Arbeiten werden möglichst zügig durchge-führt. D.5. Auslandsmontage Bei Montagearbeiten im Ausland gehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sämtliche auslandstypischen und für das jeweilige Land typischen Risiken zu Lasten des Auftraggebers. D.6. Geräte und Werkzeuge D.6.01 Werden ohne Verschulden von DLS die DLS gestellten Vorrichtungen und Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten diese in Verlust, ohne daß die Gründe dafür im Einfluß- oder Verantwortungsbereich von DLS liegen, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. D.6.03 Die Rechtsfolgen aus Ziffern E.6.01 und E.6.02 treten auch ein, wenn der Verlust oder die Be-schädigung vom Auftraggeber zu vertreten ist. D.6.04 Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzu-führen sind, bleiben außer Betracht. D.7. Abnahme D.7.01 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf dem Abnahmeprotokoll und der Auftrags-Bescheinigung die Richtigkeit der Eintragungen und die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu bestätigen. D.7.02 Beanstandungen sind bei dieser Gelegenheit schriftlich auf dem Abnahmeprotokoll zu vermerken. D.7.03 Bei umfangreichen Beanstandungen sind diese außerdem in einem weiteren Schriftstück zu erläutern. D.7.04 Der Vertragsgegenstand gilt als abgenommen, wenn – der Kunde ihn in Betrieb nimmt; – der Kunde oder Dritte selbständig Veränderungen am Vertragsgegenstand vornehmen oder – der Kunde binnen 10 Tagen nach Mitteilung über die Fertigstellung DLS nicht die Möglichkeit zur Durchführung der Abnahme einräumt. 10 E.1. Arbeitsrechtliche Vorschriften E.1.01 Das Montagepersonal von DLS muss die Arbeitszeitgesetz (AZG) einhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Einhaltung der AZG sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für Überstunden. E.1.02 Bei Aufenthalten des Montagepersonals im Betrieb des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, darauf zu achten, daß diese Anweisung auch befolgt wird. E.1.03 Rechtliche Konsequenzen aus Verstößen gegen die AZG sind vom Auftraggeber zu vertreten. Der Auftraggeber hat DLS von auf solchen Ver-stößen beruhenden Forderungen und Pönalen freizustellen. E.1.04 Bei einer Schichtdauer von mehr als 10 Stunden pro Tag ist dem Montagepersonal von DLS vom Auftraggeber zu bestätigen, daß die ausgeführten Arbeiten zur Erhaltung der Produktion gemäß § 14 AZG notwendig waren. E.1.05 Soweit vorstehend nicht anders festgelegt, sind die Ausführungsbestimmungen des Bundestarif-vertrags für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie maßgeblich. E.2. Allgemeine Leistungsbedingungen Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehung der Parteien ergänzend die Allgemeinen Leistungsbedingungen von DLS. F. Sonderbedingungen für Reparaturarbeiten F.1. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages sind DLS erteilte Reparaturaufträge als Werkverträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. F.2. Kostenvoranschlag F.2.01 Dem Auftraggeber wird auf Wunsch ein Kostenvoranschlag unterbreitet. F.2.02 Die für die Feststellung des Umfangs der Reparaturarbeiten anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. F.2.03 Der Auftraggeber hat die in Ziffer F.2.02 genannten Kosten auch zu tragen, wenn er von einer Auftragserteilung für die Reparatur absieht. F.3. Auftragserweiterung F.3.01 Treten bei der Durchführung von Reparaturar-beiten vorher nicht erkannte, wesentliche weitere Mängel auf, werden diese dem Besteller umgehend mitgeteilt. Dieser kann entweder der entsprechenden Erweiterung des Reparaturauftrages zustimmen oder den Reparaturauftrag kündigen. F.3.02 Kündigt der Auftraggeber den Reparaturauftrag gemäß Ziffer F.3.01, hat er die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu tragen. F.4. Eingesandte Reparaturobjekte Wir haften nicht für Feuer-, Wasser- oder Entwendungsschäden an uns eingesandten Reparaturobjekten, sofern uns nicht bei der Schadensentstehung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. F.5. Allgemeine Leistungsbedingungen Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien die Allgemeinen Leistungsbedingungen von DLS. G. Sonderbedingungen für Wartungsverträge G.1. Vertragsgegenstand G.1.01 Gegenstand des Vertrages ist die Wartung der im Wartungsschein aufgeführten technischen Anlagen in nachfolgend näher beschriebenem Umfang. Die Einzelheiten des Leistungsumfangs ergeben sich jeweils aus dem Wartungs-Schein. G.1.02 DLS kann sich, sofern die Leistungen nicht von DLS selbst erbracht werden, geeigneter Fach-leute bedienen. Die Bezeichnung DLS steht im Rahmen der nachfolgenden Regelungen auch für von DLS mit der Vertragserfüllung beauftragte Dritte. G.2. Leistungsumfang G.2.01 Zum Leistungsumfang gehören alle Kontrollen, Prüfungen, Wartungsarbeiten und Probeläufe, die für die erfaßten Anlagen gemäß der entsprechen-den Betriebs- und Wartungsanleitung der Firma DLS zum jeweiligen Zeitpunkt oder Betriebs-stundenalter vorgesehen sind. 11 G.2.02 Der Kunde kann, solange der Wartungsvertrag läuft, wenn er nicht mehr im Besitz der für seine Anlagen maßgeblichen Betriebs- und Wartungsanleitung ist, gegen Vergütung der Selbstkosten ein neues Exemplar von DLS verlangen. G.2.03 Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden führt, falls sie schadensursächlich ist, zu einem Haftungsausschluß von DLS. Ziffer C.9.14 der Allgemeinen Leistungsbedingungen findet auch insoweit Anwendung. G.2.04 DLS erstellt nach jeder Wartung ein Protokoll, das dem Auftraggeber ausgehändigt wird. G.3. Material, Reparaturen, Kosten G.3.01 Das benötigte Material wird nach tatsächlichem Aufwand auf der Basis der gültigen Preise von DLS oder des von DLS mit der Wartung be-trautem Unternehmens berechnet. G.3.02 Erforderliche kleine Reparaturen werden auf Wunsch des Kunden sofort durchgeführt. Die Abrechnung hierfür erfolgt gegen Material- und Stundennachweis, auf der Basis der gültigen Preise von DLS oder des von DLS mit der War-tung betrauten Unternehmens. G.3.03 Ist eine Wartungspauschale nicht vereinbart, werden die ausgeführten Wartungsarbeiten nach Aufwand zu den jeweils gültigen Preisen von DLS oder des von DLS mit der Wartung betrauten Unternehmens berechnet. G.4. Pflichten und Mitwirkung des Kunden G.4.01 Der Auftraggeber hat die Pflicht, die zwischen den Wartungsintervallen liegenden Kontrollen gemäß den DLS – Wartungsanweisungen durch-zuführen. Dazu zählen auch, aber nicht abschließend, die täglichen Ölund Druckkontrollen. Auch die Pflicht des Kunden, das Wartungs-buch zu führen, bleibt unberührt. G.4.02 Der Auftraggeber wird DLS den genauen Termin der Wartung ca. 2 Wochen vorher mitteilen, falls nicht ein bestimmtes Datum vereinbart wurde. Sollte eine Durchführung der Arbeiten zu dem vorgesehenen Termin von Seiten des Auftraggebers nicht möglich sein, so muß dies DLS mindestens 8 Tage vorher mitgeteilt werden. Maß-geblicher Zeitpunkt für die Fristwahrung ist der Eingang der Mitteilung bei DLS. G.4.03 Die Wartung sollte in der Normlarbeitszeit durchgeführt werden können. Falls auf Wunsch des Auftraggebers zur Durchführung der Arbeiten Überstunden notwendig werden sollten, wird DLS diese gesondert in Rechnung stellen. G.4.04 Sollten sich seit Abschluß des Wartungsvertrages die Betriebsbedingungen der Anlage wesentlich ändern, so hat der Auftraggeber DLS davon Mitteilung zu machen. G.4.05 Für die Durchführung der Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung hat der Auftraggeber, soweit erforderlich, Hilfskräfte und Hilfsmittel wie z. B. Hebezeuge unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. G.4.06 Der Vertrag entbindet den Kunden nicht von der durch ihn selbst zu beachtenden Sorgfalt hin-sichtlich der Anlagen. G.5. Vertragsdauer / Preisänderung / Kündigung G.5.01 Vertragsdauer Die Dauer des Vertrages beträgt 12 Monate. Sie verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht zuvor gekündigt wird. G.5.03 Preisänderung Wenn Lohn, Material oder sonstige Kosten sich verändern, ist DLS zur entsprechenden Anpassung der Preise berechtigt. G.5.04 Kündigung Der Kunde kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung zum Ablauf der – ggf. auch verlängerten – 12- monatigen Vertragsdauer (G.5.01) ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. G.6. Allgemeine Leistungsbedingungen Im übrigen gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien die Allgemeinen Leistungsbedingungen von DLS. H. Sonderbedingungen für Full – Service – Verträge H.1. Vertragsgegenstand H.1.01 12 Gegenstand des Vertrages ist die Wartung und Instandhaltung der im Full – Service – Schein aufgeführten technischen Anlagen. DLS schuldet im nachfolgend näher umschriebenen Rahmen ohne Berechnung gesonderter Kosten die Erhaltung eines möglichst störungsfreien Zustands der im Full – Service – Schein genannten Anlagen. Die Einzelheiten des Leistungsumfangs ergeben sich jeweils aus dem Full – Service – Schein. H.1.02 DLS kann sich, sofern die Leistungen nicht von DLS selbst erbracht werden, geeigneter Fachleute bedienen. Die Bezeichnung DLS steht im Rahmen der nachfolgenden Regelungen auch für von DLS mit der Vertragserfüllung beauftragte Dritte. H.2. Leistungsumfang H.2.01 Im Rahmen des Vertrages führt DLS alle in den jeweiligen Betriebs- und Wartungsanleitungen vorgesehenen Inspektionen und Wartungen sowie die anfallenden Reparaturen und den Austausch verschlissener Teile durch. H.2.02 Der Kunde kann, solange der Full – Service – Vertrag läuft, wenn er nicht mehr in Besitz der für seine Anlagen maßgeblichen Betriebs- und Wartungsanleitung ist, gegen Vergütung der Selbstkosten ein neues Expemplar von DLS verlangen. H.2.03 Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden führt, falls sie scha-densursächlich ist, zu einem Haftungsausschluß von DLS. Ziffer C.9.14 der Allgemeinen Leistungsbedingungen findet auch insoweit Anwendung. Ein derartiger Haftungsausschluß bedeutet auch, daß die aufgrund eines solchen Schadens notwendig gewordenen Reparaturen dem Kunden gesondert zu den üblichen Sätzen berechnet werden. H.2.04 DLS erstellt nach jeder Wartung ein Protokoll, das dem Auftraggeber ausgehändigt wird. H.3. Einschränkungen der Leistungspflicht Die Leistungspflicht von DLS unterliegt folgenden Einschränkungen: H.3.01. Andere Anlagen DLS schuldet aus diesem Vertrag nicht Reparaturen bei Schäden, die auf dem Zusam-menwirken der unter Ziffer H.1. genannten Vertragsgegenstände mit fehlerhaften anderen Anlagen, Maschinen oder Zubehörteilen beruhen. H.3.02 Bei Fehlern, die auf dem Zusammenwirken der unter Ziffer H.1. genannten Vertragsgegenstände mit Anlagen, Maschinen oder Zubehörteilen be-ruhen, die nicht oder nicht zu diesem Zweck von DLS geliefert wurden, schuldet DLS eine von der Pauschale umfaßte Reparatur nur, wenn die Eignung für ein derartiges Zusammenwirken von DLS vorher ausdrücklich erklärt wurde. H.3.03 Eine von der Pauschale umfaßte Reparaturpflicht im Sinne der Ziffer H.1. besteht auch nicht bei Fehlern, die durch äußere Einflüsse (Feuer, Wasser, Stoß, Schlag, Fall usw.) Bedienungsfehler, Schwankungen in der Netzspannung oder durch nicht vom Auftragnehmer beauftragte Personen verursacht worden sind. H.3.04 Eine von der Pauschale umfaßte Reparaturpflicht besteht auch nicht, wenn der Kunde eine der ihm nach Ziffer H.13.01 obliegende Mitteilungspflicht verletzt hat und bei Beachtung dieser Pflicht, eine Reparatur unnötig geworden wäre. Wird die Re-paratur wegen der vorstehend genannten Oblie-genheitsverletzung teurer als dies bei Beachtung der Mitteilungspflicht gewesen wäre, hat der Kunde DLS die Differenz zu erstatten. H.3.05 Transportkosten werden von DLS nur übernom-men, wenn der Vertragsgegenstand auf ausdrückliche Veranlassung von DLS in deren Spezialwerkstatt gebracht wird. H.3.06 Der Vertrag entbindet den Kunden nicht von der von ihm selbst zu beachtenden Sorgfalt hinsichtlich der Anlagen. Insbesondere obliegt es dem Kunden auch, aber nicht abschließend, die täglichen Öl- und Druckkontrollen durchzuführen. H.4. Ort und Zeit der Full – Service – Leistungen H.4.01 Service- und Reparaturarbeiten werden beim Auftraggeber, wenn erforderlich, in der Spezialwerkstatt von DLS durchgeführt. DLS erbringt die nach Ziffer H.1. und H.2. geschuldeten Leistungen nach vorheriger Anmeldung innerhalb so kurzer Zeit, wie ihr dies unter Berück-sichtigung ihrer Personalkapazität und unter Beachtung sonstiger gleichartiger Leistungen und der Beschaffungszeit für Ersatzteile möglich ist. 13 H.4.02 DLS wird beim Ausfall der Anlagen an Werktagen grundsätzlich binnen 24-Stunden nach Schadensmeldung mit der Behebung des Schadens beginnen und die Instandsetzung durchführen. Ausgenommen sind, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, Sonn- und Feiertage. H.4.03 DLS wird sich ca. 2 Wochen vor einer erforderlichen Wartung oder Inspektion mit dem Kunden in Verbindung setzen, um den Tag der Wartung zu vereinbaren. Sollte eine Durchführung der Arbeiten zu dem vorgesehenen Termin von Seiten des Auftraggebers nicht möglich sein, so muß dies DLS mindestens 8 Tage vorher mitge-teilt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fristwahrung ist der Eingang der Mitteilung bei DLS. Wünscht der Auftraggeber die Durchführung der Service – Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. H.5. Austausch von Teilen Der Austausch von Teilen oder kompletten Baugruppen wird nicht gesondert berechnet. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von DLS über; dem Auftraggeber steht hierfür ein Erstattungsanspruch nicht zu. Ob zur Instandsetzung eine Reparatur oder ein Austausch von Teilen durchgeführt wird, liegt im freien Ermessen von DLS. Das gleiche gilt für die Frage, ob neue Ersatzteile oder gebraucht Austauschteile verwandt werden. H.6. Sonstige Reparaturen Der Auftraggeber kann DLS auch für Reparaturen in Anspruch nehmen, die nicht nach Ziffer H.1. und H.2. geschuldet werden. Diese Leistungen werden gesondert nach Aufwand berechnet. H.7. Preisgestaltung H.7.01 Der pauschale Preis ist die Gegenleistung für die von DLS geschuldete Wartungsbereitschaft und ist unabhängig davon zu entrichten, ob die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen tatsächlich notwendig werden. H.8. Wartezeiten Wartezeiten vor Ausführung von angekündigten Arbeiten sind, soweit sie vom Auftraggeber zu vertreten sind, ebenso wie etwa erforderlich werdende Reisekosten, zusätzlich zu erstatten. H.9. Fälligkeit und Verzug Der Pauschalpreis ist jährlich im Voraus an dem Tag und Monat fällig, der im Vertrag als Vertragsbeginn vereinbart ist. Im Falle des Verzugs, in den der Auftraggeber bezüglich seiner vor-stehenden Zahlungspflicht auch ohne Mahnung nach Überschreitung des vorbezeichneten Zah-lungstermins gerät, schuldet der Auftraggeber DLS Verzugszinsen gemäß Ziffer C.7.04 der Allgemeinen Leistungsbedingungen von DLS. H.10. Haftungsbeschränkung Unbeschadet der sich aus den Allgemeinen Leistungsbedingungen ergebenden HaftungsBeschränkung haftet DLS nicht für Störungen, die auf – Änderungen der im Full – Service – Schein festgelegten Betriebsbedingungen ohne die ausdrückliche Genehmigung von DLS – vom Kunden, seinem Personal oder von Dritten zu vertretendes Verhalten zurückzuführen sind. H.11. Teilnichtigkeit Diesem Full – Service – Vertrag liegt das gesetz-liche Leitbild des Werkvertrages zugrunde. Dies gilt jedoch mit der Maßgabe, daß eine Abnahme der von der DLS zu erbringenden Leistungen nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des Pauschalpreises ist. Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieses Vertrages soll der Vertrag im übrigen Bestand haben. H.12. Vertragsdauer / Preisänderung / Kündigung H.12.01. Vertragsdauer Die Dauer des Full – Service – Vertrages beträgt 24 Monate. Sie verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn der Vertrag nicht von einem der beiden vertragschließenden mindestens 3 Monate vor Ablauf per Einschreiben gekündigt wird. H.12.02. Preisänderung Wenn Lohn, Material oder sonstige Kosten sich verändern, ist DLS zur entsprechenden Anpassung der Pauschale berechtigt. Eine derartige Anpassung kann jeweils nur bei Beginn eines Vertragsjahres vorgenommen werden. H.12.03. Kündigung Der Kunde kann den Vertrag im Falle der Erhöhung der Pauschale binnen 1 Monats nach der Bekanntgabe der Erhöhung außerordentlich kündigen. H.13. Pflichten und Mitwirkung des Kunden 14 H.13.01 Der Auftraggeber hat DLS unverzüglich von folgenden Vorgängen zu unterrichten: – Erhöhter Schallpegel oder Schwingungen – Undichtigkeiten und Austritt von Flüssigkeiten – Ausfall von Meßinstrumenten – Änderung im thermischen Verhalten – Änderungen der Umweltbedingungen H.13.02 Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern und Subunternehmern von DLS freien Zugang zu den Anlagen und stellt Hilfsmittel wie Hebegeräte, Elektrizität, Wasser- und Betriebsstoffe usw. zur Verfügung. H.13.03 Der Kunde ist verpflichtet, ein lückenloses Wartungsbuch für jede in den Vertrag einbezogene Anlage zu führen, aus dem die täglichen Be-triebsstunden und die täglichen Öl- und Druck-kontrollwerte ersichtlich sind. H.14. Allgemeine Leistungsbedingungen Ergänzend zu den vorstehenden Bedingungen gelten die Allgemeinen Leistungsbedingungen von DLS. I. Sonderbedingungen für Try and Buy – Verträge I.1. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages sind DLS erteilte Aufträge, bei denen DLS dem Kunden eine Kompressor – Anlage zur Probe liefert, der Kunde die Anlage zunächst einen Monat kostenlos nutzen kann; danach zwei weitere Monate (60 Tage) gegen eine Benutzungsgebühr nutzen kann und sich erst danach entscheidet, ob er die Anlage kauft. Den Kunden treffen mit Empfangnahme der Anlage sämtliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, die er hätte, wenn er die Anlage als Käufer übernähme. Insoweit wird auf Ziffer C.6 der Allgemeinen Leistungsbedingungen von DLS verwiesen. I.2. Zeitberechnung I.2.01 Ein Monat im Sinne des Try – and – Buy – Vertrages sind 30 Tage. I.2.02 Die Berechnung der Try – and – Buy – Zeit-spanne beginnt mit dem Tag der Inbetriebnahme als 1. Tag. Die maximale Dauer der Try – and – Buy – Zeit sind 90 Tage gleich drei Monate. I.3. Kosten der Tesstellung I.3.01 DLS übernimmt die Kosten der Anlieferung, der Aufstellung und der Inbetriebnahme der Anlage. Der Kunde zahlt etwaige Verbrauchsmittel und Hilfsstoffe sowie die Energiekosten des Betriebes der Anlage. I.3.02 Wenn der Kunde bis zum 31. Tag gegenüber DLS schriftlich erklärt, die Anlage nicht mehr haben zu wollen, wird DLS die Anlage auf eigene Kosten wieder zurücknehmen. I.3.03 Geht bei DLS eine Erklärung gemäß Ziffer I.3.02 nicht bis zum 31. Tag ein, verbleibt die Anlage weitere 59 Tage, insgesamt also drei Monate, beim Kunden. Für die Dauer des weiteren Verbleibs bis zum Ende der Try – and – Buy – Zeitspanne zahlt der Kunde die vereinbarte Benutzungsgebühr. I.4. Kaufentscheidung I.4.01 Spätestens am Tag nach Ablauf der Try – and – Buy – Zeitspanne wird der Kunde gegenüber DLS schriftlich erklären, ob er die Anlage kauft. I.4.02 Wenn der Kunde keine Kauferklärung abgibt, ist DLS berechtigt, die Anlage sofort wieder abzuholen. Eine Abholpflicht besteht nur, wenn der Kunde die Abholung verlangt. Für die Zeit vom Ablauf der Try – and – Buy – Zeitspanne bis zur Abholung der Anlage durch DLS zahlt der Kunde pro Tag eine erhöhte Benutzungsgebühr die 50 % über einem 60tel der Gebühr nach Ziffer J.3.03 liegt. I.4.03 Erklärt der Kunde, zu kaufen, kommt mit Zugang dieser Erklärung bei DLS der Kaufvertrag nach Maßgabe der Allgemeinen Leistungsbedingungen von DLS zustande. I.4.04 Der Kaufpreis ist sofort ohne Abzüge fällig. Auf den Kaufpreis werden die vom Kunden geschuldeten Zahlungen gemäß Ziffer I.3.03 und I.4.02 verrechnet. I.5. Sorgfaltspflichten Ab Empfang der Anlage bis zur Abholung durch DLS oder bis zum Ankauf durch den Kunden hat der Kunde die Anlage pfleglich und unter Beachtung der Betriebsvorschriften zu behandeln und haftet für den DLS entstehenden Schaden, wenn die Anlage ohne Verschulden von DLS in seiner Obhut beschädigt wird oder verloren geht. 15 I.6. Allgemeine Leistungsbedingungen Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien die Allgemeinen Leistungsbedingungen (Kundendienstbedingungen) von DLS. STREITSCHLICHTUNG Die Druckluft Schmitz GmbH erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen. Die für die Druckluft Schmitz GmbH zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein Telefon: +49 7851 7957940 Telefax: +49 7851 7957941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de Stand 07.09.2017